Historische Parallelen und verfassungsrechtliche Fallstricke

Nicht zum ersten Mal wird in Berlin über ein Ausländerwahlrecht diskutiert. Bereits 1992 wurde das kommunale Wahlrecht für EU-Bürger eingeführt – ein Präzedenzfall, den die Linke nun als Türöffner versteht. Damals wie heute verwies das Bundesverfassungsgericht auf Artikel 20 des Grundgesetzes, der das Volk ausdrücklich als „vereinigte deutsche Staatsangehörige“ beschreibt.
Doch Verfassungsjuristen argumentieren inzwischen differenzierter. Einige halten eine Grundgesetzänderung durchaus für denkbar, wenn zwei Drittel des Parlaments zustimmen. Andere mahnen zur Vorsicht: Ein Bundeswahlrecht für Nicht-Staatsbürger könnte den Wesensgehalt der Demokratie berühren – und genau das wäre laut Verfassungsrechtlern unantastbar. Deshalb stochern Beobachter bislang im Nebel: Hat die Linke eine juristische Hintertür entdeckt oder droht dem Antrag das schnelle Aus?